a) Die Strassenerschliessung wird unterschieden in Basiserschliessung (wie insbesondere Kantonsstrassen, Hauptverkehrsadern oder Sammelstrassen), Detailerschliessung, welche mehrere Grundstücke mit den Anlagen der Basiserschliessung verbindet, und der Hauszufahrt (Art. 106 BauG). Für die Planung und den Bau der Basisund Detailerschliessungsanlagen ist grundsätzlich die Gemeinde zuständig, für Kantonsstrassen der Kanton. Als Hauszufahrten oder Hausanschlüsse werden Strassen bezeichnet, die ein Gebäude oder eine zusammengehörige Gebäudegruppe mit diesem Erschliessungsnetz verbinden (Art.