Damit wurde der Themenbereich der Erschliessung in der Einsprache genügend angesprochen. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer mit der Rüge der ungenügenden Erschliessung auch Verletzung von Bundesrecht geltend. Auf Rügen betreffend die Verletzung von Bundesrecht ist im Beschwerdeverfahren auch dann einzutreten, wenn sie in der Einsprache nicht vorgebracht worden sind.8 e) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung. Die BVE tritt deshalb auf die Beschwerde ein. 2. Rechtliche Qualifikation der Stichstrasse