d) Der Beschwerdeführer ist nur im Rahmen seiner Einsprachegründe zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG). Dabei genügt es, wenn in der Einsprache der entsprechende Themenbereich angesprochen ist. Die rechtliche Begründung kann später noch nachgeschoben oder geändert werden.7 Vorliegend hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Einsprache vom 4. September 2015 vorgebracht, die Hauszufahrt sei für das geplante Mehrfamilienhaus ungenügend. Damit wurde der Themenbereich der Erschliessung in der Einsprache genügend angesprochen.