Als Nachbar ist der Beschwerdeführer vom Bauvorhaben betroffen und durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Der Beschwerdeführer darf daher in seiner Einsprache und Beschwerde alle Rügen vorbringen, die sich rechtlich oder tatsächlich auf seine Stellung auswirken.5 Der Nutzen kann darin bestehen, dass das Bauvorhaben – vorliegend der Abbruch des Wohngebäudes und der Neubau des Mehrfamilienhauses – 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35-