b) Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Legitimation des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich. Sie macht aber geltend, die Hauszufahrt zum geplanten Bauvorhaben führe nicht über die für den Beschwerdeführer massgebende Erschliessungsstrasse, weshalb er von der Erschliessung des Bauvorhabens nicht in höherem Masse als jedermann betroffen sei. Es fehle ihm daher an einem schutzwürdigen Interesse an dieser Rüge.