2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 26. November 2015 und die Erteilung des Bauabschlags. Dabei macht er insbesondere geltend, die Fahrbahnbreite der Zufahrt sei ungenügend und die Sichtweiten nach VSS-Normen würden bei der Einmündung in die F.________strasse nicht eingehalten. Zudem führe das geplante Bauvorhaben zu einer übermässigen Beschattung seiner Liegenschaft und zu einer Mehrbelastung des Fussweges entlang seines Grundstückes, wodurch erhebliche Lärmimmissionen entstünden.