3. Die Beschwerdeführerin 1, der Beschwerdeführer 2, die Beschwerdeführerin 3 sowie die Beschwerdeführenden 4 und 5 gemeinsam haben den Beschwerdegegnern je Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'294.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden 4 und 5 haften solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag. IV. Eröffnung