2. Die Beschwerdeführerin 1, der Beschwerdeführer 2, die Beschwerdeführerin 3 sowie die Beschwerdeführenden 4 und 5 gemeinsam haben je Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden 4 und 5 haften solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.