gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführerin 1, der Beschwerdeführer 2, die Beschwerdeführerin 3 sowie die Beschwerdeführenden 4 und 5 gemeinsam haben davon je einen Viertel, ausmachend Fr. 1'294.90, zu tragen. Die Beschwerdeführenden 4 und 5 haften solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag. III. Entscheid 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid der Stadt Thun vom 23. November 2015 wird bestätigt.