b) Die Beschwerdeführenden haben den Beschwerdegegnern die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Parteivertreters der Beschwerdegegner beläuft sich auf Fr. 5'179.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und 34 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). RA Nr. 110/2015/171 20