21 Abs. 3 GebV). Dementsprechend werden die Pauschalen auf zwei Drittel, d.h. auf Fr. 1’200.-- je Beschwerde reduziert. Insgesamt betragen die oberinstanzlichen Verfahrenskosten somit Fr. 4’800.--. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden und sie haben daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin 1, der Beschwerdeführer 2, die Beschwerdeführerin 3 sowie die Beschwerdeführenden 4 und 5 gemeinsam haben somit je Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden 4 und 5 haften solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag.