Auf Anregung des Fachausschusses wurde die betroffene Fläche aber deutlich reduziert, so dass mit dem aktuellen Projekt nur noch rund ein Viertel des Vorgartens von den Park- und Abstellplätzen beansprucht wird. Die restliche versiegelte Fläche dient dem Zugang zur Liegenschaft und ist insofern nicht Gegenstand der Ausnahme. Gut die Hälfte des 33 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) RA Nr. 110/2015/171 19