Zudem verlangt auch Art. 6 GBR, dass die Vorgartenbereiche in den Wohnzonen auf ökologisch und gestalterisch wirksame Art zu begrünen, die versiegelten Flächen auf das erschliessungstechnisch bedingte Minimum zu beschränken und Strassenräume von den Vorgartenbereichen auf gestalterisch wirksame Art abzugrenzen sind. Insbesondere mit den zwei Besucherparkplätzen wird der Vorgartenbereich zwar teilweise gegen die Strasse geöffnet und versiegelt. Auf Anregung des Fachausschusses wurde die betroffene Fläche aber deutlich reduziert, so dass mit dem aktuellen Projekt nur noch rund ein Viertel des Vorgartens von den Park- und Abstellplätzen beansprucht wird.