Gemäss Protokollauszug des Fachausschusses 01/15 vom 27. Januar 2015 zeichnet sich das Quartier abgesehen von einzelnen Ausnahmen durch deutliche Abgrenzungen der Vorgärten zum Strassenraum aus. Mit Blick auf das Erhaltungsziel B im ISOS ist dieses wesentliche Element zu erhalten. Zudem verlangt auch Art. 6 GBR, dass die Vorgartenbereiche in den Wohnzonen auf ökologisch und gestalterisch wirksame Art zu begrünen, die versiegelten Flächen auf das erschliessungstechnisch bedingte Minimum zu beschränken und Strassenräume von den Vorgartenbereichen auf gestalterisch wirksame Art abzugrenzen sind.