c) Bei Parkplätzen und Veloabstellplätzen handelt es sich um Kleinbauten bzw. kleine und leicht entfernbare Bauten. Anwendbar ist somit Art. 81 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 28 BauG. Besucherparkplätze und Veloabstellplätze werden in der Regel oberirdisch vor dem Haus angelegt, damit sie problemlos zugänglich sind. Das genügende Interesse der Beschwerdegegner an den Park- und Abstellplätzen ist damit gegeben. Nachbarliche Interessen werden dadurch vorliegend nicht beeinträchtigt. Näher zu prüfen ist jedoch, ob die öffentlichen Interessen eine Ausnahme gestatten.