b) Die Bauabstände von Gebäuden richten sich unter anderem nach rechtsgültigen Baulinien (Art. 14 Abs. 1 GBR). Der Strassenabstand gegenüber der I.________ strasse ist auf der Bauparzelle mit einer Baulinie geregelt. Das Bauvorhaben sieht vor, dass zwei Besucherparkplätze und drei Veloabstellplätze innerhalb dieser Baulinie zu liegen kommen und daher nur mit einer Ausnahme bewilligt werden können. Dies ist unbestritten. 31 Vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 30/31 N. 3 32 Vorakten pag. 55 RA Nr. 110/2015/171 18