a) Mit dem angefochtenen Gesamtentscheid wird unter anderem eine Ausnahmebewilligung für das Bauen innerhalb der genehmigten Baulinie erteilt. Dies für zwei Besucherparkplätze und drei Veloabstellplätze und gestützt auf Art. 28 BauG. Die Beschwerdeführenden 4 und 5 rügen, diese Besucherparkplätze im Vorgartenbereich würden dem Erhaltungsziel des ISOS widersprechen. Der Ausnahme stehe daher ein öffentliches Interesse entgegen, da der ästhetisch wichtige Vorgarten aufgehoben werde. Zudem liege kein Ausnahmegrund vor.