Dies gilt auch mit Bezug auf ein allfälliges Lastenausgleichsbegehren. In der Baupublikation wurde auf diese Möglichkeit für den Fall, dass einem Grundeigentümer durch eine Ausnahmebewilligung ein Sondervorteil eingeräumt wird, aufmerksam gemacht. Da die Beschwerdeführenden 4 und 5 beim Verfassen ihrer Einsprache um die Notwendigkeit einer Ausnahmebewilligung für das Bauen im Grundwasser wussten, hätten sie somit ein Begehren um Lastenausgleich stellen können. Abgesehen davon dürfte eine Ausnahmebewilligung für das Bauen im Grundwasser ohnehin nicht geeignet sein, einen Lastenausgleichsanspruch zu begründen.31