Die Publikation dient unter anderem dazu, (potenziell) einsprachewillige Personen auf kritische Punkte des Vorhabens soweit aufmerksam zu machen, dass sie sich anhand der Akten eine eigene Meinung bilden können.29 Die Beschwerdeführenden 4 und 5 haben bereits in ihrer Einsprache vom 24. September 2015 gerügt, dass für Bauten im Grundwasser eine Ausnahmegenehmigung notwendig sei. Selbst wenn ein Publikationsfehler vorgelegen hätte, hätten sie daraus somit keinen Nachteil erlitten. Sie können somit nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten.30 27 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35-35c N.8a