Bau- und Ausnahmegesuche sind nach den Bestimmungen des Baubewilligungsdekrets zu veröffentlichen (Art. 35 Abs. 1 BauG). Die Veröffentlichung enthält die für das Bauvorhaben beanspruchten Ausnahmen (Art. 26 Abs. 3 Bst. e BewD). Die Publikation muss aussagekräftig sein, insbesondere in Bezug auf beanspruchte Ausnahmen. Andererseits dürfen aber an die Umschreibung der Ausnahmen auch keine überspannten Anforderungen gestellt werden.27 Im vorliegenden Fall wurde in der Publikation zwar nicht erwähnt, dass für das Bauen im Grundwasser eine Ausnahme erforderlich ist.