f) Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden 4 und 5 in diesem Zusammenhang, die erforderliche Ausnahme sei nicht publiziert worden und es fehle ein begründetes Ausnahmegesuch. Aufgrund der fehlenden Publikation der Ausnahme bestehe keine Möglichkeit, ein Lastenausgleichsbegehren zu stellen.