e) Weiter schliessen die Beschwerdeführenden aus der Grundwassersituation auf einen schwierigen Baugrund. Inwiefern dieser Rückschluss zulässig ist, braucht nicht geprüft zu werden. Art. 21 BauG sieht vor, dass Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und RA Nr. 110/2015/171 16