Zwar dürfen gemäss Gewässerschutzgesetz Speichervolumen und Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen durch Einbauten nicht wesentlich und dauernd verringert werden. Diese gesetzliche Vorgabe wurde in der Gewässerschutzverordnung dahingehend umgesetzt, dass im Gewässerschutzbereich Au grundsätzlich keine Anlagen erstellt werden dürfen, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Für Bauten unterhalb des höchstmöglichen Grundwasserspiegels sieht die Verordnung demgegenüber keine Einschränkung vor. Bei solchen Bauten kann denn auch nicht davon gesprochen werden, dass Speichervolumen und Durchfluss des Grundwasservorkommens wesentlich und dauernd verringert werden.