Ob solche Massnahmen zur Gewährleistung der Grundwasserzirkulation beim höchstmöglichen Grundwasserspiegel tatsächlich nötig sein werden, wird die den Bau begleitende und überwachende Fachperson aufgrund der beim Aushub angetroffenen hydrologischen Verhältnisse situativ zu entscheiden haben. Mehr kann aufgrund eines Hinweises in einem Merkblatt nicht verlangt werden, dafür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Zwar dürfen gemäss Gewässerschutzgesetz Speichervolumen und Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen durch Einbauten nicht wesentlich und dauernd verringert werden.