Solche Massnahmen sind zwar im Amtsbericht des AWA vom 8. September 2015 und damit auch im angefochtenen Gesamtentscheid nicht explizit vorgesehen. Dies weil es gemäss Bericht des AWA vom 17. März 2016 aus fachtechnischer Sicht nicht möglich ist, im Rahmen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung sämtliche Eventualitäten zu regeln. Gemäss Ziff. 3.1 des Amtsberichts des AWA gelten jedoch die allgemeinen Auflagen des Merkblatts als integrierter Bestandteil der Bewilligung. Demnach müssen sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit Bauten im Grundwasser von einer hydrologisch kompetenten Fachperson begleitet und überwacht werden.