Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was Zweifel daran wecken würde, dass diese (Ausnahme-)Bewilligung für das Bauen unter dem mittleren Grundwasserspiegel sowie für das Freilegen des Grundwassers und für eine temporäre Grundwasserabsenkung zu Recht erteilt wurde. So kann aus dem Umstand, dass das Schlossgut angeblich nicht unterkellert ist, in Bezug auf das Bauvorhaben nichts abgeleitet werden, auch nicht hinsichtlich der Grösse der geplanten Einstellhalle.