a) Mit dem angefochtenen Gesamtentscheid wird den Beschwerdegegnern unter anderem eine Bewilligung für das Bauen im Grundwasser erteilt. Die Beschwerdeführenden sind damit nicht einverstanden. Sie machen geltend, in diesem Gebiet sei der Grundwasserspiegel starken Schwankungen ausgesetzt und der Grundwasserstrom könne nicht zuverlässig abgeschätzt werden. Daher sei die geplante Einstellhalle zu gross, das Schlossgut habe mit gutem Grund keinen Keller. Es seien keine Massnahmen zur Gewährung der Grundwasserzirkulation geplant und auch in der Baubewilligung finde sich keine entsprechende Auflage.