g) Die Einholung eines Gutachtens der Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) ist unter diesen Umständen im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich, die vorhandenen Akten erlauben der BVE die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.19 Da in der Stadt Thun mit dem Fachausschuss Bau- und Aussenraumgestaltung eine leistungsfähige örtliche Fachstelle besteht, war auch die Vorinstanz nicht verpflichtet ein OLK-Gutachten einzuholen (vgl. Art. 22 Abs. 2 BewD20). 5. Bauen im Grundwasser 19 BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, mit Hinweisen