Dagegen darf in der Regel das Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung nicht (wesentlich) eingeschränkt werden.18 Soweit die Beschwerdeführenden die grosse Volumetrie des Bauvorhabens rügen, kann daher mit Blick auf die allgemeine Ästhetikbestimmung von Art. 5 GBR, welche eine gute Gesamtwirkung verlangt, keine Reduktion verlangt werden.