e) Das Volumen des Bauvorhabens ist deutlich grösser als das Volumen der bestehenden Bauten in der Umgebung. Das Baureglement erlaubt jedoch solche Volumen: Das Bauvorhaben hält die baupolizeilichen Masse gemäss Art. 21 GBR ein, dies ist unbestritten. Gestützt auf die Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes können zwar an die äussere Gestaltung von Bauten und Anlagen bestimmte Anforderungen gestellt werden. Dagegen darf in der Regel das Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung nicht (wesentlich) eingeschränkt werden.18