Mit dem Erhaltungsziel B gilt in diesem Gebiet, dass die Struktur erhalten werden soll. Anordnung und Gestalt der Bauten und Freiräume sind zu bewahren, für die Struktur wesentliche Elemente und Merkmale sind integral zu erhalten. Altbauten sollen nur in Ausnahmefällen abgebrochen werden, für Umbauten und zur Eingliederung von Neubauten gelten besondere Vorschriften.