c) Das ISOS ist aufgrund der bundesstaatlichen Kompetenzausscheidung im Bereich des Natur- und Heimatschutzes (Art. 78 BV12) und nach der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 6 Abs. 2 NHG13 nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben unmittelbar verbindlich. Die Erteilung einer Baubewilligung nach kantonalem Recht stellt nicht die Erfüllung einer Bundesaufgabe dar. Das ISOS hat daher bei der Beurteilung des Bauvorhabens keine unmittelbare Verbindlichkeit. Das ISOS gilt jedoch nach Art. 13e BauV als anderes Inventar.