6 Abs. 1 bis 3 GBR sind öffentliche und private Aussenräume so zu gestalten, dass zusammen mit den Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Vorgartenbereiche in den Wohnzonen sind auf ökologisch und gestalterisch wirksame Art zu begrünen; die versiegelten Flächen sind auf das erschliessungstechnisch bedingte Minimum zu beschränken. Strassenräume sind von den Vorgartenbereichen auf gestalterisch wirksame Art abzugrenzen.