Von dieser Möglichkeit hat die Stadt Thun Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 5 Abs. 1 GBR11 sind Bauten so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dies betrifft insbesondere die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen- und Ortsbildes, die Eigenheiten des Quartiers, die bestehende Gestaltung der benachbarten Bebauung, Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten, die Gestaltung der Aussenräume sowie die Gestaltung und Anordnung der Abstellplätze. Gemäss Art. 6 Abs. 1 bis 3 GBR sind öffentliche und private Aussenräume so zu gestalten, dass zusammen mit den Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht.