Damit werde das Quartier bzw. sein Gesamtbild zerstört oder zumindest seine Zerstörung eingeleitet. Dabei sei auch das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) zu beachten. Eine Auseinandersetzung mit den ISOS-Kriterien fehle im angefochtenen Entscheid jedoch. Dass es sich um das beste Projekt der ausgearbeiteten Varianten handle, sei unerheblich. b) Bauten dürfen Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Bestimmung stellt eine negative ästhetische Generalklausel im Sinne eines