a) Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Ortsbildschutzbestimmungen. Das geplante Gebäude sei in diesem Quartier stilfremd und zu voluminös. Es passe mit seinem Charakter nicht in die Umgebung, weshalb keine gute Gesamtwirkung erzielt werde. Die Nordfassade sei massig, breit und übermächtig, die Südfassade mit den verglasten Balkonen masslos ausladend und raumgreifend. Die Gartengestaltung inklusive Vorplatz sei ebenfalls nicht quartierüblich, sie stimme in Struktur und Gestalt nicht mit den historischen Gärten und Vorgärten im Quartier überein. Damit werde das Quartier bzw. sein Gesamtbild zerstört oder zumindest seine Zerstörung eingeleitet.