Soweit der Beschwerdeführer 2 die Vermutung äussert, das Nachbarhaus I_____strasse 18 sei als schützenswert vorgesehen, so ist dies aufgrund der negativen Rechtswirkung der Bauinventare (vgl. Art. 10e Abs. 1 BauG und Art. 13c Abs. 3 BauV9) irrelevant. Im aktuellen Bauinventar ist das Nachbarhaus nicht enthalten. Der Denkmalschutz steht dem Bauvorhaben somit nicht entgegen. Unter diesen Umständen konnte auf eine Konsultation der Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP) verzichtet werden. 4. Ortsbildschutz