Verschiedene Beschwerdeführende rügen eine Verletzung der Denkmalschutzvorschriften. In unmittelbarer Nähe zu den Bauparzellen findet sich jedoch kein Baudenkmal, das durch das Bauvorhaben beeinträchtigt würde. Der Beschwerdeführer 2 nennt zwar das Schlossgut, worunter das Schloss Schadau zu verstehen sein dürfte. Dieses ist zwar ein schützenswertes Baudenkmal. Es befindet sich jedoch in über 300 m Entfernung von den Bauparzellen und wird daher durch das Bauvorhaben auch nicht berührt. Soweit der Beschwerdeführer 2 die Vermutung äussert, das Nachbarhaus I_____strasse 18 sei als schützenswert vorgesehen, so ist dies aufgrund der negativen Rechtswirkung der Bauinventare (vgl. Art.