c) Soweit die Beschwerdeführenden die Korrektheit des Abbruchs der alten Liegenschaft und Schäden an ihren eigenen Liegenschaften befürchten, liegt dies ausserhalb des Streitgegenstands. Die Abbruchbewilligung wurde mit Entscheid der BVE RA Nr. 110/2015/13 vom 28. Mai 2015 rechtskräftig erteilt. Die befürchteten Schäden an den Nachbarliegenschaften betreffen das Privatrecht. Auf diese Rügen kann daher nicht eingetreten werden. Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass keine Verfahrensfehler erkennbar sind. Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführenden sind unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.