Sie können insbesondere dazu dienen, ein bewilligungsfähiges Projekt zu entwickeln. Inwiefern dies bei der Behörde zu einer Befangenheit führen sollte, ist nicht erkennbar. Zumal die in der Voranfrage gemachte Auskunft die Behörde in einem nachfolgenden Verfahren nicht bindet.8 Auch die übrigen im Zusammenhang mit der angeblichen Befangenheit der städtischen Behörden genannten Gründe sind, soweit nachvollziehbar, nicht stichhaltig.