7 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5 RA Nr. 110/2015/171 6 alte Liegenschaft beschränkt haben und die Baubewilligung für die neue Liegenschaft zum Gegenstand eines zweiten Verfahrens gemacht haben, ist jedoch zulässig und daher nicht zu beanstanden. Nachvollziehbar ist auch, dass die Beschwerdegegner das Bauvorhaben des zweiten Verfahrens bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens zu entwickeln begonnen haben. Inwiefern daraus auf eine Befangenheit der Behörden der Stadt Thun geschlossen werden könnte, ist nicht nachvollziehbar.