b) Weitere rügen die Beschwerdeführenden eine Befangenheit der städtischen Behörden. In diesem Zusammenhang berufen sie sich zunächst auf einen ungewöhnlichen Ablauf im Bewilligungsprozedere. Der oben in den Ziffern 1 und 2 des Sachverhalts geschilderte Ablauf des Baubewilligungsverfahrens mag zwar ungewöhnlich gewesen sein. Dass sich die Beschwerdegegner im ersten Verfahren auf die Abbruchbewilligung für die 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)