Dieser Begründungspflicht ist die Vorinstanz im angefochtenen Gesamtentscheid nachgekommen. Der Entscheid setzt sich mit den wesentlichen Einspracherügen auseinander und aus der Begründung ist erkennbar, weshalb die Vorinstanz diese Rügen als unbegründet erachtet hat. Wie sich aus den Beschwerden der Beschwerdeführenden ergibt, waren sie denn auch in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten.