a) Die Beschwerdeführenden rügen verschiedene Verfahrensfehler. Zunächst wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund einer ungenügenden Begründung geltend gemacht. Dies weil die Vorinstanz auf bestimmte Argumente nicht eingegangen sei und weil keine sachgerechte Auseinandersetzung mit den Einspracherügen stattgefunden habe.