vorbringt, die aufgrund der drei anderen Beschwerden nicht ohnehin geprüft werden müssen, braucht dies jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Auch auf ihre Beschwerde wird eingetreten. Die Beschwerdeführerin 1 wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihre Legitimation in einem allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nachweisen müsste. 2. Verfahrensfehler