Vom südlichen Grundstückteil der Beschwerdeführerin 1 besteht zwar vermutlich teilweise eine Sichtverbindung, der Neubau dürfte aber lediglich marginal wahrgenommen werden können. Ihre Legitimation ist insofern fraglich, zumal sie lediglich öffentliche Interessen rügt und keine eigene Betroffenheit geltend macht. Da die Beschwerdeführerin 1 keine Rügen 4 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 40-41 N. 4b,