Das Haus der Beschwerdeführerin 1 ist rund 90 m vom geplanten Neubau entfernt, von Grundstück zu Grundstück sind es rund 60 m. Zwischen den Parzellen befinden sich zwei Strassen (I.________ strasse und nördliche Verlängerung des L.________wegs) sowie mehrere Häuser. Eines dieser Häuser steht zwischen dem Haus der Beschwerdeführerin 1 und dem geplanten Neubau, so dass keine Sichtverbindung bestehen dürfte. Vom südlichen Grundstückteil der Beschwerdeführerin 1 besteht zwar vermutlich teilweise eine Sichtverbindung, der Neubau dürfte aber lediglich marginal wahrgenommen werden können.