c) Die Häuser der Beschwerdeführenden 2 bis 5 liegen rund 50 m vom geplanten Neubau entfernt, die Parzellen liegen weniger als 30 m auseinander. Dazwischen liegen weder andere Gebäude noch Strassen. Die Beschwerdeführenden 2 bis 5 sind als Nachbarn damit unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen und daher zur Beschwerde befugt. Auf ihre drei form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden wird eingetreten.