Die Stadt Thun formuliert in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2016 kein Rechtsbegehren, erachtet die Beschwerden jedoch als unbegründet. Nachdem das Rechtsamt beim AWA einen zusätzlichen Bericht eingeholt hatte, erhielten die Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. 5. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten