4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Dabei gab es auch dem Amt für Wasser und Abfall (AWA) Gelegenheit zur Stellungnahme. Das AWA verzichtete mit Schreiben vom 21. Januar 2016 auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdegegner beantragen in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerden. Die Stadt Thun formuliert in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2016 kein Rechtsbegehren, erachtet die Beschwerden jedoch als unbegründet.